Satzung
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Satzung der Sportfreunde Gönnersdorf 1920 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 1. Juni 1920 in Gönnersdorf gegründete Sportverein führt den Namen „Sportfreunde Gönnersdorf 1920 e.V.“. Er ist Mitglied des Fußballverbandes Rheinland e.V. im Deutschen Fußballbund. Der Verein hat seinen Sitz in Gönnersdorf, Landkreis Daun. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bitburg eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne den „Steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung (AO 1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Amateur-Fußballs, des Breitensports und der Jugendarbeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Durch den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied darüber hinaus den Satzungen des Fußball-Verbandes Rheinland e.V. und seinen ausführenden Organen. Das Mitglied ist an die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen der Sportfreunde Gönnersdorf 1920 e.V. gebunden.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) Wegen unehrenhaften Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ausnahmen hiervon beschließt der Vorstand.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. In der Jugendvollversammlung sind jüngere Mitglieder, entsprechend der Jugendordnung der Sportfreunde Gönnersdorf 1920 e.V., wahlberechtigt.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Ausnahmen hiervon sind nur im Rahmen der Jugendordnung zulässig.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafen
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und den „Obere Kyll Nachrichten“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
g) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) Geschäftsführender Vorstand
b) Gesamtvorstand
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
Bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand:
Bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a), dem Jugendleiter, dem Kassierer und den Beisitzern.
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer sind auch berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder der Geschäftsführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung
von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) Die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Ausgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vereinsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
9. Die Tätigkeit des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand kann aber bei Bedarf eine angemessene Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz im Sinne der gesetzlichen Vorgaben beschließen.
§ 11 Ausschüsse
1. Ausschüsse werden nur in ganz besonderen Fällen gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern:
a) Wettkampfsport
b) Jugendsport
Im übrigen gelten für die einzelnen Ressorts die zuständigen Ressortleiter.
2. Die Ausschüsse werden nur durch den Vorstand gebildet.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse werden im übrigen nur durch den Vorstand einberufen.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organgen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergehende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeister. Die Kassenprüfung erstreckt sich über ein Geschäftsjahr. Ein Geschäftsjahr ist gleich einem Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern. Sollte bei der ersten Versammlung keine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erzielt werden, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Gönnersdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sport verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Gönnersdorf, den 24. April 2010